info@habitorealestate.com+385 95 559 2774+385 95 554 3550

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immobilienagentur HABITO

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienvermittlungsagentur HABITO (im Folgenden: Makler) und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person). Durch den Abschluss des Maklervertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen vertraut ist und diesen zustimmt.

Einzelne Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:

Immobilienmakler – Immobilienvermittlungsagentur "HABITO".

Auftraggeber – ist eine natürliche und/oder juristische Person, die mit dem Makler einen Maklervertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Pächter, Verpächter, Vermieter, Mieter u. a.).

Immobilienvermittlung umfasst alle Tätigkeiten des Immobilienmaklers, die darauf abzielen, den Auftraggeber und eine dritte Person zusammenzuführen sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften zu treffen, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, bei der Miete, Pacht u. a.

Dritte Person – ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber zusammenzuführen versucht, um Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften zu führen, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist.

Maklerprovision (Vermittlungsentgelt) – ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Makler für die Vermittlungsdienste zu zahlen verpflichtet ist.

2. IMMOBILIENANGEBOT

Das Immobilienangebot basiert auf Daten, die die Agentur schriftlich, mündlich oder elektronisch erhalten hat, und ist an eine Unterzeichnung gebunden. Die Agentur behält sich die Möglichkeit von Fehlern in der Beschreibung und im Preis der Immobilie vor, sowie die Möglichkeit, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft (oder vermietet) ist oder der Eigentümer vom Verkauf (oder der Vermietung) zurückgetreten ist.

Angebote und Mitteilungen der Agentur muss der Empfänger (Auftraggeber) als Geschäftsgeheimnis bewahren und darf diese nur mit schriftlicher Genehmigung der Agentur an Dritte weitergeben.

Ist dem Empfänger des Angebots die Immobilie, die die Agentur ihm angeboten hat, bereits bekannt, ist er verpflichtet, die Agentur unverzüglich darüber zu informieren.

Das Angebot und/oder die Immobiliendaten gelten durch die Unterzeichnung des Maklervertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Makler als bestätigt.

Die Agentur haftet nicht für Fehler aus dem vorigen Absatz dieses Artikels, außer im Falle von vorsätzlichen Fehlern und/oder grob fahrlässigem Verhalten der Agentur.

Die Agentur haftet nicht für Fehler und/oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers.

3. MAKLERVERTRAG

Durch den Maklervertrag verpflichtet sich der Makler, den Auftraggeber mit einer dritten Person in Verbindung zu bringen, die mit ihm über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandeln würde, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler die Maklerprovision zu zahlen, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

Der Maklervertrag wird zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossen.

Im Maklervertrag müssen alle Daten über die Immobilie für die Zwecke des vermittelten Geschäfts sowie die Pflichten des Maklers und des Auftraggebers genau, wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden.

Befindet sich die Immobilie im Miteigentum mehrerer Personen, ist die schriftliche Zustimmung (Vollmacht) aller Miteigentümer oder der Vertreter aller Miteigentümer der Immobilie in Form der Annahme des Maklervertrags erforderlich.

4. PFLICHTEN DES MAKLERS BEI DER VERMITTLUNG VON KAUF, VERKAUF, PACHT UND MIETE

  1. Abschluss des Maklervertrags mit dem Auftraggeber in schriftlicher Form;
  2. Bemühen, eine Person zum Abschluss des vermittelten Geschäfts zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen;
  3. Den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien vertraut machen;
  4. Den Auftraggeber auf Mängel der Immobilie hinweisen;
  5. Einsicht in die Unterlagen nehmen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie belegen, und den Auftraggeber hinweisen auf: offensichtliche Mängel und mögliche Risiken im Zusammenhang mit dem ungeklärten Grundbuchstand, eingetragene dingliche Rechte Dritter, rechtliche Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten, Mängel der Bau- oder Nutzungsgenehmigung, Vorkaufsrechte und Verkehrsbeschränkungen;
  6. Erforderliche Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchführen und die Immobilie auf die von der Agentur festgelegte Weise bewerben;
  7. Besichtigungen der Immobilien ermöglichen;
  8. Personenbezogene Daten des Auftraggebers schützen und auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers Immobiliendaten als Geschäftsgeheimnis bewahren;
  9. Den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft relevanten Umstände informieren, die uns bekannt sind;
  10. In den Verhandlungen vermitteln und sich um den Abschluss des Rechtsgeschäfts bemühen;
  11. Beim Abschluss des Rechtsgeschäfts (Vorvertrag und Vertrag) anwesend sein;
  12. Bei der Übergabe der Immobilie anwesend sein;
  13. Handelt es sich um ein Grundstück, die Zweckbestimmung des Grundstücks gemäß den geltenden raumordnerischen Vorschriften prüfen.

5. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

  1. Abschluss des Maklervertrags mit der Agentur in schriftlicher Form;
  2. Den Makler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände informieren, genaue Daten zur Immobilie vorlegen und Einsicht in Genehmigungen sowie Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten gewähren;
  3. Nachweis des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte erbringen und auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen hinweisen;
  4. Dem Makler und dem Interessenten die Besichtigung der Immobilie ermöglichen;
  5. Nach Abschluss des Rechtsgeschäfts (oder Vorvertrags, falls so vereinbart) die Maklerprovision zahlen;
  6. Den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Auftrag informieren (insbesondere Eigentumsänderungen);
  7. Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat, betrügerisch gehandelt hat oder wesentliche Daten verschwiegen hat.

6. MAKLERPROVISION

em Makler steht die im Maklervertrag vereinbarte Provision zu. Der Makler erwirbt den Anspruch auf die Provision in voller Höhe unmittelbar nach Abschluss des ersten Rechtsakts (Vorvertrag oder Kaufvertrag). Die Höhe der Provision wird frei vereinbart und gemäß der Preisliste berechnet, die Bestandteil dieser AGB ist. Auf den Provisionsbetrag wird die MwSt. (PDV) berechnet.

7. BEENDIGUNG DES VERTRAGS

Der Maklervertrag wird für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Er endet durch Zeitablauf, durch Abschluss des vermittelten Geschäfts oder durch Kündigung. Er kann einvernehmlich um weitere 12 Monate verlängert werden. Wenn der Auftraggeber innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsende ein Geschäft mit einer vom Makler vermittelten Person abschließt, ist die Provision dennoch fällig.

8. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN AGENTUREN

Die Agentur ist zur Zusammenarbeit mit anderen Agenturen bereit, die die grundlegenden ethischen Grundsätze (gemäß dem Ethikkodex der HGK) respektieren.

9. STREITBEILEGUNG

Für Streitigkeiten ist das Amtsgericht in Pula (Kroatien) zuständig.

PREISLISTE

Vermittlungsprovisionen für Kauf, Verkauf, Tausch, Pacht und Miete

IMMOBILIENKAUF & VERKAUF

Die Provision wird als Prozentsatz des erreichten Gesamtkaufpreises berechnet.

Die Kaufprovision wird erhoben, sofern dies vereinbart wurde ili der Makler vom Käufer einen Suchauftrag (schriftlich oder mündlich) erhalten hat.

PACHT UND MIETE

VERMIETUNG UND VERPACHTUNG (Provision vom Vermieter/Verpächter)

ANMIETUNG UND PACHTNAHME (Provision vom Mieter/Pächter)

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht im Preis enthalten.